Gilt unsere volle Aufmerksamkeit nicht der Strasse, sind wir abgelenkt und das Unfallrisiko erhöht sich drastisch. Doch wie sollen wir uns verhalten, wenn wir losgefahren sind ohne das Ziel im Navi einzugeben, wenn wir einen Schluck aus der Wasserflasche nehmen oder einen Apfel essen möchten? Was erlaubt das Gesetz, was wird toleriert und was gebüsst? Die Gesetzgebung erscheint auf den ersten Blick nicht eindeutig und doch gibt die Verkehrsregelverordnung recht klare Verhaltensanweisungen an alle Verkehrsteilnehmenden.

Wir leben in turbulenten Zeiten. Nicht nur wegen Corona. Wir sind einfach vielbeschäftigte Wesen, müssen einiges in unserem Alltag unterbringen. Wir setzen uns Ziele und machen vieles gleichzeitig. Dafür gibt es ein Wort: Multitasking.

Multitasking kann ein Talent sein, aber auch eine Gefahr. Speziell im Strassenverkehr. Speziell gross ist diese Gefahr, wenn man hinter dem Steuer sitzt. Multitasking betreibt gemäss Psychologie, wer zwei oder mehrere Aufgaben gleichzeitig ausführt und mit diesen Handlungen unterschiedliche Ziele verfolgt. Dann überlappen sich im Gehirn die Entscheidungsprozesse, wodurch sich die Bearbeitungszeit und die Fehlerquote erhöht. Und Fehler im Strassenverkehr haben oft gravierende Konsequenzen.

Autofahren besteht auch aus mehreren Aufgaben gleichzeitig, ist aber kein Multitasking, da die unterschiedlichen Aufgaben das gleiche Ziel verfolgen. Nämlich, dass wir effizient und unfallfrei durch den Verkehr kommen. Konzentrieren wir uns auf das Steuern des Fahrzeuges und den vorhandenen Verkehr, dann läuft dieser Prozess, diese Koordination verschiedener Handlungen mit dem gleichen Ziel, fast automatisch und unbemerkt ab. Durch Übung und Erfahrung eignen wir uns dann die nötige Sicherheit im Strassenverkehr an und erhöhen so die Chance, unser Ziel stets sicher und unfallfrei zu erreichen.

Ablenkung Unfallgrund Nummer 1

Wieso Multitasking hinter dem Steuer keine gute Idee ist, liegt also auf der Hand. Wenn wir neben dem Manövrieren des Fahrzeuges einer weiteren Tätigkeit mit einem anderen Ziel nachgehen, lenkt uns das ab und verlangsamt unsere Reaktion um ein Vielfaches. Dadurch erhöht sich auf drastische Weise das Unfallrisiko, was sich auch in der Statistik widerspiegelt. So war in den letzten fünf Jahren laut der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) «Unaufmerksamkeit und Ablenkung» für gut ein Drittel der Unfälle mit Schwerverletzten und Toten auf Schweizer Strassen verantwortlich (Siehe Grafik). Zusätzlich geht man beim zweitmeisten Unfallgrund «Vortrittsmissachtung» davon aus, dass oftmals eine Form der Ablenkung für die Missachtung des Vortritts verantwortlich war. Dies wird in der Unfallstatistik nicht klar ausgewiesen, da der Grund für die Vortrittsmissachtung im Unfallprotokoll nicht konsequent erfasst wird. Somit dürfte der prozentuale Anteil der effektiven Ablenkung noch höher liegen als in der Statistik ausgewiesen.

Unaufmerksamkeit war über die letzten fünf Jahre die Unfallursache Nummer Eins bei schweren Personenschäden (Sinus 2020 , Seite 30)

Was am Steuer erlaubt ist und was nicht

Sind wir im Auto unterwegs, sind die Verlockungen der Ablenkung allgegenwärtig. Ein kurzer Blick auf das Smartphone, der Bissen in das Sandwich oder eine angeregte Unterhaltung mit den Mitfahrenden. Die Liste ist lang. Die Versuchung liegt dabei in der Kürze der Aktion und dem Glauben in die eigenen Fähigkeiten. Manchmal ist es leider auch ein Irrglaube. Und oftmals haben wir auch Glück und vieles geht gut, was aber nicht bedeutet, dass es auch erlaubt ist oder einer sicheren Fahrweise entspricht. Fragt man bei der Polizei nach, so gibt es auch keine Nebentätigkeiten während des Fahrens, welche immer erlaubt wären. «Alles was in einem Moment unproblematisch erscheint, kann in einer anderen Verkehrssituation trotzdem gefährlich werden», erklärt Dominic Jakob, Chef Verkehrstechnik der Kantonspolizei Solothurn. «Entscheidend in der Beurteilung durch die Polizei ist nicht in erster Linie was gemacht wird, sondern der Grad der daraus resultierenden Ablenkung und wie die Lenkenden auf Unvorhergesehenes reagieren könnten». Beispielsweise auf der Autobahn bei geringem Verkehrsaufkommen einen Apfel zu essen sei daher eher in Ordnung als einen heissen Kaffee in der Hand zu halten. Der Apfel könne im Notfall problemlos weggeworfen werden, was bei einem heissen Getränk nicht der Fall sei.

In ihrer täglichen Arbeit trifft die Polizei die verschiedensten Formen der Ablenkung an. Einstellungen am Infotainment vornehmen, Essen, Trinken, Frachtpapiere oder Zeitung lesen, Rasieren und Schminken. Sogar ein warmes Menu wird hin und wieder mal auf dem Schoss der Autofahrenden entdeckt. Absolut an der Spitze liege aber wenig überraschend die Ablenkung durch das Handy. Nicht klassisches Telefonieren am Ohr, sondern das Lesen und Verfassen von Nachrichten. «Die Gefahr beim Nachrichten schreiben ist natürlich enorm gross, da man den Blick für mehrere Sekunden von der Strasse nimmt. Dann ist man im Blindflug unterwegs und kann nicht auf Unvorhergesehenes auf der Strasse reagieren», führt Dominic Jakob aus. Und auch das Telefonieren mit einer Freisprechanlage könne problematisch werden. «Dies ist zwar nach Gesetz erlaubt, ein zu emotionales Gespräch lenkt aber natürlich die Konzentration von der Strasse weg. Dies gilt übrigens auch für Gespräche mit Mitfahrenden. Wird ein Gespräch zu emotional, sind die Lenkenden abgelenkt. Sehen wir das, dann greifen wir ein!»

Welche Bussen drohen?

Sieht die Polizei abgelenkte Verkehrsteilnehmende, spricht sie eine Busse aus. Was also sagt das Gesetz, was gebüsst wird und was erlaubt ist während des Fahrens? Die Ordnungsbussenverordnung (OBV) ist diesbezüglich nur in einem Punkt eindeutig: Verboten ist die «Verwendung eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt». Im Bussenkatalog ist dafür eine Strafe von CHF 100 definiert. Abgesehen davon, bleibt das Gesetz aber vage, andere Bussen für abgelenkte Verkehrsteilnehmende sind in der Ordnungsbussenverordnung nicht definiert. Dies bedeutet aber natürlich nicht, dass es für alle anderen Formen der Ablenkung keine Busse gibt. Zu beachten und auch Folge zu leisten sind den Definitionen im Strassenverkehrsgesetz (SVG) sowie auch in der Verkehrsregelverordnung (VRV):

«Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann». (Art. 31, SVG)

Ebenfalls wichtig ist, was im Artikel 3 der Verkehrsregelverordnung (VRV) zur Bedienung des Fahrzeuges festgehalten ist:

«Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird.» (Art. 3, VRV)

Dominic Jakob, Chef Verkehrstechnik der Kantonspolizei Solothurn

Auf den ersten Blick helfen diese Erklärungen vielleicht nicht sehr viel, denn die beiden Artikel sind sehr allgemein gehalten. Und doch beinhalten sie eine Kernaussage, an welcher sich alle Verkehrsteilnehmenden orientieren können, ja orientieren müssen: Während dem Autofahren darf keine Nebentätigkeit verrichtet werden, welche die Autofahrenden daran hindert, die Aufmerksamkeit in genügendem Masse der Strasse zuzuwenden und auf Unvorhergesehenes reagieren zu können! Bei der Beurteilung von Verkehrssituationen ist dies für die Polizei nicht immer einfach: «Wir suchen nicht nach Ablenkung. Aber wenn wir sehen, dass Verkehrsteilnehmende durch eine Nebentätigkeit zu stark abgelenkt sind, greifen wir natürlich ein, bevor etwas passiert. Ebenso stoppen wir das betroffene Auto, wenn jemand die Spur nicht halten kann oder eine Kolonne verursacht. Solchen klaren Hinweisen gehen wir nach», beschreibt Dominic Jakob das Vorgehen der Polizei.

Bei Ablenkung droht eine Verzeigung

Schätzt die Polizei einen Verkehrsteilnehmenden als zu abgelenkt ein, kann sie ihm also nur im Falle von «Telefonieren ohne Freisprechanlage» eine Ordnungsbusse von CHF 100 aussprechen und den Fall auf Platz erledigen. «In allen anderen Fällen, erstellen wir ein Protokoll und es kommt zu einer Verzeigung und einer Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft. Die Bussen werden dann auf Grund der Umstände und der Gefährdung ausgesprochen», ergänzt Dominic Jakob. «Dabei ist es immer ein Einzelfall, kaum mal sind zwei Fälle identisch. Dabei besteht grösseres Diskussionspotential als bei einer Radarmessung. In den meisten Fällen folgt die Staatsanwaltschaft aber den Empfehlungen der Polizei».

Dass bei einer Verzeigung die Strafen höher als CHF 100 ausfallen, ist klar. Um es gar nicht so weit kommen zu lassen, empfiehlt es sich also, der Verkehrsregelverordnung zu folgen. Man sollte sich also gar nicht die Frage stellen, ob etwas erlaubt ist oder nicht. Entscheidend ist, wie sehr die Tätigkeit die Aufmerksamkeit vom Verkehrsgeschehen ablenkt und wie man auf Unvorhergesehenes reagieren kann. Dabei geht es um die eigene Sicherheit und die Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmenden. Folgen könnte man oftmals auch dem gesunden Menschenverstand. Wie die Praxis zeigt, scheint dieser hinter dem Steuer aber manchmal vergessen zu gehen.

Beispiele von Gerichtsurteilen

Das ist erlaubt:

  • Im Stau eine Zeitung lesen (6P.68/2006)
  • Zum Ablesen der Geschwindigkeit kurz auf das Armaturenbrett blicken (1C_183/2016)
  • Das Mobiltelefon während kurzer Zeit in der Hand halten, ohne einen Blick darauf zu werfen (6B_1183/2014)
  • Mit einer Freisprechanlage telefonieren (6B_1183/2014)
  • Einen Apfel essen (6B_1183/2014)
  • Rauchen (6P_1183/2014)

Während der Fahrt verboten:

  • Schreiben auf einem Blatt Papier während der Autofahrt, wobei der Blick zeitweise von der Strasse abgewandt ist (1C_566/2018)
  • Ein Blatt Papier in der Hand halten und es mehrere Sekunden lang betrachten (1C_422/2016)
  • Am Autoradio oder Infotainment hantieren
  • Telefon zwischen Ohr und Schulter einklemmen (6P.68/2006)
  • Die Musik auf seinem Mobiltelefon wechseln und einen kurzen Blick auf dieses werfen (1C_470/2020)
  • Eine SMS schreiben oder lesen (6B_666/2009)
  • Sein Navi in die Hand nehmen und es einen kurzen Moment anschauen (1C_183/2016)
  • Eine Adresse im Navi eingeben (analog 6B_666/2009)
  • Ein Heissgetränk trinken oder eine warme Mahlzeit essen
  • Sich frisieren oder schminken (1C_564/2019)
  • Telefonieren ohne Freisprechanlage (Ordnungsbusse 100 Fr.)

Dieser Artikel entstand in Zusammenarbeit mit RoadCross Schweiz

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2 Kommentare

Emanuel Steinbeck

1 Antwort
  • Interessanter und hilfreicher Artikel - ich hätte zum Beispiel nicht gewusst, dass man während des Fahrens einen Apfel essen darf. Frage: Darf man ein Kaltgetränk während des Fahrens trinken? (ein Heissgetränk ist gemäss Liste nicht erlaubt)

    1 Antwort
  • RoadCross Schweiz

    Guten Tag Herr Steinbeck Man darf einen Schluck aus der Flasche nehmen oder auch einen Apfel essen, wenn dies die Verkehrssituation zulässt und die volle Aufmerksamkeit weiterhin auf das Geschehen auf der Strasse gerichtet ist. Der Fahrstil darf aber auf keinen Fall negativ beeinflusst werden und man muss immer auf Unvorhergesehenes reagieren können. Dies ist auch der Massstab der Beurteilung durch die Polizei. Ein Kaltgetränk kann im Notfall einfacher weggeworfen werden als ein Heissgetränk, was aber nicht bedeutet, dass es immer erlaubt ist. Sondern eben nur, wenn daraus keine Ablenkung resultiert. Grundsätzlich ist es aber natürlich immer besser sich vor der Fahrt zu verpflegen um gar nicht in brenzlige Situationen zu kommen. Freundliche Grüsse RoadCross Schweiz